Allgemeine Geschäftsbedingungen der action group GmbH

1. Allgemein

1.1 Nachstehende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widerspricht action group hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form von action marketing. action group ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Geschäftsbedingungen bearbeitet.

1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.3 Buchung eines Events: Die Buchung eines Events kann persönlich sowie schriftlich, per Fax oder per E-Mail, erfolgen. Der Anmelder übernimmt für den Kunden (Firma, Verein, private Gesellschaft, etc.) und alle Gemeldeten deren Vertragsverpflichtung. Für jeden Event wird seitens action group eine Auftragsbestätigung erstellt. Die Auftragsbestätigung ist gleichzeitig auch der Vertrag zwischen den Parteien.

1.4 action group stellt Ihnen die von action group angebotenen Dienstleistungen auf der Grundlage der AGB zur Verfügung. Wenn Sie die Dienstleistung von action group nutzen bzw. action group einen Auftrag erteilen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht action group ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält action group nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von action marketing, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von action marketing; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an action group auf Wunsch zurückzustellen.

Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.

Führt die Präsentation zu keinem Auftrag so sind nur die Reisekosten zu erstatten.

2.2 action group erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto. Der Gesamtbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – zahlbar ohne Abzüge:
• 30 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss (bei Neukunden 50%)
• 40 % der Auftragssumme bei Projektstart (bei Neukunden 30%)
• 30 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach Projektende (bei Neukunden 20%)

2.3 Rechnungen von action group sind 7 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. über der Bankrate als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von action marketing.

2.4 Beim Engagement von Künstlern über die Agentur wird zzgl. die Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in Deutschland abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte, fällig. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat action group Anspruch auf Zahlung dieser Steuer.

2.5 Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge erfolgen in der Economy Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,31 EUR/km berechnet, für jede weitere Person 0,03 EUR/km in Rechnung gestellt.

2.6 Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen. 2.7 Auf alle Fremdkosten berechnet action group 15% Agenturhonorar (Handling Fee).

2.8 Beide Parteien sind sich darüber einig, dass Personal, welches über action marketingvermittelt wurde, nicht direkt vom Kunden gebucht werden darf. Bei Zuwiderhandlung hat action marketingdas Recht, 5.000,00 € Schadensersatz pro abgeworbener Person zu verlangen. Dies gilt auch für Personal, welches durch action marketingan Kunden vermittelt wurde.

3. Leistungen / Leistungsänderungen:

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und den zusätzlich gebuchten Leistungen. Änderungen oder Abweichungen einzelner Eventleistungen von einem vereinbarten Inhalt der Auftragsbestätigung, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von action group nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. action group verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.2 Rücktritt durch action marketing: action group kann vom Vertrag zurücktreten: a) ohne an Fristen gebunden zu sein, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. b) wenn die Durchführung des Events infolge, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag durch action group gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Eventes noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine volle Erstattung des Eventpreises erfolgt im Falle der unter a) und b) genannten Gründe nicht.

4. Haftung

4.1 action group haftet für die gewissenhafte Eventvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. action group haftet nicht bei Beschädigungen, Verlusten, Unglücksfällen, eventuellen Verkehrsbehinderungen, Verspätungen, Busfahrerruhezeiten und mit solchen Fällen verbundenen Terminverschiebungen, sowie für etwaige Folgekosten, die dem Kunden daraus entstehen. Baden und die Teilnahme an den Sportveranstaltungen erfolgen auf eigene Gefahr. action group haftet nicht für als Fremdleistungen gekennzeichnete Leistungen, auch dann nicht, wenn die örtliche Eventleitung an der Veranstaltung teilnimmt. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Unfallversicherung. Alle Gepäckstücke sind von den Kunden beim Ein- und Umsteigen selbst zu beaufsichtigen. Sie haften für jeden Schaden, der durch die von ihnen mit geführten Sachen verursacht wird. Im Preis sind weder eine Kranken-/ Haftpflichtversicherung noch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten. Falls der Reiseschutz nicht gebucht wird, trägt der Kunde und seine Teilnehmer die Kosten des Rücktransportes sowie Storno- und weitere Rückreisekosten selbst.

4.2 Die Haftung von action marketing, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach auf den dreifachen Leistungspreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit action group für einen der Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

5.1 Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht action group darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden.

5.2 Die Agentur action marketing, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

6.Reklamationen

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch action group schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Zeit behoben.

7. Mitwirkungspflicht

7.1 Bei Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und den Schaden gering zu halten. Insbesondere muss der Kunde Beanstandungen action group vor Ort unverzüglich anzeigen. Ausschlussfristen: Schäden sind innerhalb von 12 Stunden der Eventleitung zu melden um eine Abhilfe zu ermöglichen. Bei Nichtbeachtung verfallen eventuelle Ansprüche. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Innerhalb eines Monats muss schriftlich bei action group nach dem vertraglich vereinbarten Reiserückkehrdatum ein Schadensersatz geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche verjähren nach 1 Monat. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem der Event vertragsgemäß endet. Hat der Vertragspartner gegenüber action group fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch action group gehemmt. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren nach 3 Jahren.

8. Sonstige Bestimmungen

 8.1 Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Devisen-, und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. action group bemüht sich rechtzeitig vor Eventantritt über geänderte Vorschriften zu informieren.

9. Eigentumsrechte/Urheberrechte/Nutzungsrechte

9.1 Wir behalten uns alle Rechte an unseren gedruckten oder elektronischen Veröffentlichungen bzw. gefertigten Werbeartikeln sowie an erstellten Konzepten und Vorschlägen für Veranstaltungen und Werbeaktionen vor. Von Ansprüchen Dritter wegen Verletzungen von Rechten oder Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht stellt der Auftraggeber action group frei. Der Auftraggeber stimmt automatisch einer Verwendung von Informationen über Veranstaltungen und Werbeaktionen sowie angefertigten Werbemitteln zum Zweck des Nachweises von Referenzen gegenüber Dritten durch action group zu. Diese Verwendung kann zeitlich unbegrenzt erfolgen. aqction marketing ist berechtigt, an geeigneter Stelle des Werbemittels einen Herstellerhinweis anzubringen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Diese AGB, Stand August 2004, sind nur allgemeine Rahmenbedingungen abgefasst. Weitere Punkte werden bei Vertragsabschluß gesondert verzeichnet.

10.2 Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Hamburg bzw. das Landgericht Hamburg, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

Honorar

Es steht der Agentur frei, die zu erbringenden Dienstleistungen auf der Basis von Stunden- bzw. Tagsätzen oder im Rahmen einer pauschalierten Verrechnung zu erbringen.Aufschläge werden im Regelfall bei kreativen Vorschlägen, Ideen, Einsätzen oder Maßnahmen verrechnet, deren tatsächlicher Wert zeitmäßig nicht erfasstwerden kann (insbesondere bei Einzelaufträgen).Zuschläge zum in Rechnung gestellten Basishonorar können u.a. für Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit sowie für außerhalb Deutschlands erbrachte Leistungen verrechnet werden. Besonders qualifizierte Agentur-Leistungen von Spezialisten bzw. besonders schwierige Aufgabenstellungen rechtfertigen auch höhere als die im Tabellenteil ausgewiesenen Tarifempfehlungen. Die Festlegung von Pauschalhonoraren setzt die möglichst detaillierte Definition des Projektes bzw. der Aufgabenstellungen und der darin zu erbringenden Leistungen voraus. Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Eventmanager bei der Durchführung des Auftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

  • Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Auftrages inklusive km-Gelder und Diäten. Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste erkehrsmittel als vereinbart.
  • In jedem Fall stehen dem Eventmanager jedoch zu:
  • Nächtigung in einem Hotel gehobener Klasse (Bad/WC). Es werden mindestens die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der „Tabelle für Lohnsteuer“ berechnet. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
  • Bezüglich der Kosten für Telex, Telefon und Telefax etc. gelten als Nachweis die Aufzeichnungen des Eventmanagers.
  • Taxispesen, Botendienste u.ä.
  • Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen.
  • Sind Nebenkosten mit einem Zeit- und Organisationsaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnungzusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.
  • Zu Nebenkosten wird, sofern nicht Zeit- und Organisationsaufwand in Ansatz gebracht werden, ein Aufschlag von 20 Prozent zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.
  • Werden zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte benötigt, deren ständige Haltung der Agentur nicht zugemutet werden können, sind diese vom Auftraggeber beizustellen. Sind diese Geräte jedoch beim Eventmanager verfügbar, werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent in Rechnung gestellt.

Gerichtsstand: Amtsgericht – Lübeck – Deutschland